01.10.2020

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board - SRB) veröffentlichte Leitlinien und Vorlagen für die Erhebung von Abwicklungsdaten für das Jahr 2021. Der SRB zentralisiert die Meldung von abwicklungsbezogenen Meldungen für Banken in seinem Zuständigkeitsbereich, bevor diese an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) weitergeleitet werden. Die Berichte werden vom SRB bei den nationalen Abwicklungsbehörden (NAB) ausschließlich im XBRL-Format gesammelt. Wie in früheren Sammlungen werden die NAB die Berichtsanforderungen der Banken mitteilen, die in Zusammenarbeit mit dem SRB festgelegt werden. Der SRB hebt die Überschneidung zwischen der EBA- und der SRB-Berichtspflicht hervor. Wenn ein SRB-Ersatzbericht existiert (z. B. Z 02.00 wird durch T 01.00 ersetzt), sollte NUR der Ersatzbericht von der Bank gesendet werden (T 01.00). Wenn kein SRB-Ersatzbericht vorhanden ist (z. B. Z 10.01), muss der Z-Bericht gesendet werden (falls von NAB oder SRB von der berichtenden Stelle angefordert). Mit Ausnahme von T 99.00 sollten die „Sonstigen SRB-Haftungsvorlagen“ nur dann ausgefüllt werden, wenn sie von NAB oder SRB ausdrücklich angefordert werden (granulare Meldung von POE-Dateien). Die Meldefrist für den Liability Data Report ist der 31.03.2021, für alle anderen Meldungen der 30.04.2021.

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