04.02.2021

Der Gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (JC-ESAs) hat seinen Abschlussbericht zu den Entwürfen für technische Regulierungsstandards (RTS) zu Inhalt, Methodik und Darstellung der Offenlegungen im Rahmen der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (Sustainable Financial Disclosure Regulation - SFDR) an die Europäische Kommission zur Billigung übermittelt (die innerhalb von drei Monaten erwartet wird). Die vorgeschlagenen RTS zielen darauf ab, den Anlegerschutz zu stärken, indem sie die Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekten (ESG) zu den wichtigsten negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen und zu den Nachhaltigkeitsmerkmalen von Finanzprodukten verbessern. Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater müssen die meisten SFDR Bestimmungen zu nachhaltigkeitsbezogenen Angaben ab dem 10. März 2021 anwenden; die Anwendung der RTS erfolgt jedoch erst später. Die RTS sollen laut Vorschlag der ESAs ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Unternehmen sollen auf ihrer Internetseite eine Erklärung zu den wichtigsten negativen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenlegen: Klima und Umwelt, Soziales und Arbeitnehmerbelange sowie Aspekte der Achtung der Menschenrechte, Korruptions- und Bestechungsbekämpfung. Die ESAs haben die Liste der Indikatoren für die wichtigsten negativen Auswirkungen aktualisiert. Die Berichterstattung über die wichtigsten negativen Auswirkungen in den SFDR spiegelt die Proportionalität wider: Für Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern gilt die Berichterstattung über die wichtigsten negativen Auswirkungen auf Unternehmensebene nach dem "comply or explain"-Prinzip.

Die Nachhaltigkeitsmerkmale oder -ziele von Finanzprodukten sind in einem Anhang zu den jeweiligen sektoralen vorvertraglichen und periodischen Unterlagen in verbindlichen Vorlagen und auf den Internetseiten der Anbieter offenzulegen. Die RTS enthalten einen harmonisierten Ansatz für alle Finanzprodukte: Für eine sehr breite Palette von Produkten mit unterschiedlicher Granularität und Länge werden die gleichen Angaben verlangt.

Die ESAs werden außerdem eine Konsultation zu Taxonomie-relevanten Produktoffenlegungen im Rahmen der Taxonomie-Verordnung veröffentlichen, die die Ermächtigungen in Artikel 8(4), 9(6) und 11(5) der SFDR abändert.

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