17.09.2020

Die Europäische Zentralbank (EZB) kündigte an, dass Banken des Euroraums unter ihrer direkten Aufsicht angesichts der COVID-19-Pandemie bestimmte Zentralbankpositionen von der Verschuldungsquote ausschließen können. Die "Quick Fix" der Kapitaladäquanzverordnung (capital requirement regulation - CRR) ermöglicht es den Bankenaufsichtsbehörden nach Konsultation der zuständigen Zentralbank den Banken zu gestatten, Forderungen der Zentralbank - wie Münzen, Banknoten sowie bei der Zentralbank gehaltene Einlagen - von ihrer Verschuldungsquote auszuschließen. Der derzeitige Beschluss ist bis zum 27. Juni 2021 gültig. Die EZB-Bankenaufsicht müsste einen neuen Beschluss veröffentlichen, sollte sie den Ausschluss über Juni 2021 hinaus verlängern wollen, wenn die Forderung nach einer Verschuldungsquote von 3% verbindlich wird. Auf der Grundlage der Daten von Ende März 2020 würde die Maßnahme die aggregierte Verschuldungsquote von 5,36% um etwa 0,3 Prozentpunkte erhöhen. Darüber hinaus bietet die Maßnahme global systemrelevante Banken (global systemically important banks in resultion – G-SIBs) und Tochtergesellschaften ausländischer G-SIBs im Rahmen der verbindlichen Gesamt-Verlustabsorptionskapazität--Anforderung (total loss absorbing capacity – TLAC) zusätzliche Entlastung.

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