23.11.2020

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) – zusammen die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) - haben einen Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht, in dem vorgeschlagen wird, die delegierte Verordnung über die Risikominderungstechniken für OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgerechnet werden (bilaterale Margin-Anforderungen), gemäß der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) zu ändern. Die ESMA veröffentlichte auch einen neuen RTS-Entwurf, in dem vorgeschlagen wird, die drei delegierten Verordnungen über die Clearingpflicht nach der EMIR zu ändern. Die in diesen RTS-Entwürfen enthaltenen Änderungen schlagen vor, die befristete Ausnahme für gruppeninterne Transaktionen um 18 Monate zu verlängern. Die Verordnungen über die bilaterale Margin- und Clearingpflicht führten ursprünglich befristete Ausnahmen für gruppeninterne Transaktionen mit Gruppeneinheiten aus Drittländern ein, um zentralisierte Risikomanagementverfahren für Gruppen zu erleichtern, während die entsprechenden Äquivalenzentscheidungen noch geprüft werden. Die im Entwurf des RTS über bilaterale Margins enthaltenen Änderungen schlagen vor, die befristete Ausnahme für Aktienoptionen auf einzelne Aktien oder Indexoptionen (Aktienoptionen) um drei Jahre zu verlängern. Mit der Verordnung über bilaterale Margins wurde ursprünglich eine vorübergehende Ausnahmeregelung für Aktienoptionen eingeführt, um die internationale regulatorische Konvergenz der Risikomanagementverfahren zu erleichtern. Der RTS-Entwurf führt wieder eine regulatorische Lösung zur Unterstützung der Vorbereitungen für das Ende der Brexit-Übergangsperiode ein, die es erlaubt, britische Gegenparteien unter bestimmten Bedingungen durch Gegenparteien aus der EU zu ersetzen, ohne dass die Anforderungen an bilaterale Margins und die Clearingpflicht ausgelöst werden. Diese begrenzte Ausnahme würde gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Gegenparteien und die Beibehaltung der regulatorischen und wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen die Kontrakte ursprünglich vereinbart wurden, gewährleisten. Angesichts des zwölfmonatigen Zeitrahmens für die Inanspruchnahme dieser Maßnahme sollen die Gegenparteien so bald wie möglich Verhandlungen über die Novation ihrer Transaktionen aufnehmen, die in den Geltungsbereich dieser Änderungsverordnungen fallen.

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